by Silvia

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Handwerkerleistungen

Hätten Sie das gewusst?

Rechtsanwalt Miller modernisiert seine Kanzlei in München. Wände versetzen, neuer Fußboden und eine moderne Beleuchtung. Nach Fertigstellung erhält RA Miller vom Stuttgarter Bauunternehmer Hämmerle, ohne weitere Nachweise eine ordnungsgemäße Rechnung. Auszug hieraus:

Wie vereinbart berechne ich für den Büroumbau netto 10.000 € + 19 % USt 1.900 € = Gesamtbetrag 11.900 €.

Millers Sekretärin fragt, welche Summe sie denn an den Bauunternehmer überweisen soll. Wissen Sie die Antwort?

A – 10.000,00 * B – 11.900,00 * C – 10.115,00 * D – 11.662,00

LÖSUNG:

Die richtige Antwort ist C – 10.115 €.
Von der Rechnungssumme muss RA Miller 15 % Bauabzugsteuer einbehalten, da ihm laut Sachverhalt der Bauunternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat und auch ansonsten keine weiteren Ausnahmeregelungen erkennbar sind.

HINTERGRUNDWISSEN:

Seit 1.1.2002 müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber (AG) für Bauleistungen 15 % vom Rechnungsbetrag einbehalten und an das Finanzamt abführen. Damit möchte der Gesetzgeber die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen.
Allerdings gibt es hierzu auch einige Ausnahmen. Demnach müssen keine 15 % abgezogen werden, wenn u. a.:
a) Dem AG liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bauunternehmens vor
b) Die Bauleistung wird im Ausland erbracht
c) Bei Vermietungstätigkeit des AG von nur ein oder zwei Wohnungen
d) Unterhalb der Bagatellgrenze von 15.000 € p. J. – für Vermieter mit steuerfreien Vermietungsumsätzen
e) Unterhalb der Bagatellgrenze von 5.000 € p. J. – für alle anderen Fälle
In meiner Infografik erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen zur Abführung der Bauabzugsteuer und über die Befreiungsregelungen. Für Rückfragen und als Hilfe bei der Abwicklung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.